Grünland
Gelege- und Kükenschutz im Grünland
Brutplatzschutz
Kurzbeschreibung: |
Schutzmaßnahme, die nach einem Bruthinweis oder -nachweis durch die Untere Naturschutzbehörde angeordnet wird. Dabei werden die Brutbereiche mit Stangen markiert, damit diese bei der Bewirtschaftung umfahren werden können. Im Gegensatz zu Ackerbruten bleiben die Flächen bis zum Ende der Brut von der Bewirtschaftung ausgeschlossen. |
Vertragslaufzeit: |
Ohne Vertrag; nach Absprache bzw. auf Anordnung durch die Untere Naturschutzbehörde |
Nutzen für den Kiebitz: |
Verhinderung von Nest- und Kükenverlusten (durch Grünlandbewirtschaftung) |
Grünland-Vernässung
Finanzierung von Artenhilfs- und Biotopschutzmaßnahmen (FABio)
Kurzbeschreibung: |
Ausgleichszahlungen für die Umsetzung von Maßnahmen, die nun unter bestimmten Bedingungen gewährt werden können, wie z. B.: – Falls die Maßnahme nicht innerhalb der nächsten 9 Monate ab Feststellung des Handlungserfordernisses durchgeführt wird, ist der Fortbestand der lokalen Population gefährdet. – Das Maßnahmenziel ist durch ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügung (allein) nicht erreichbar. – Die Inanspruchnahme von Fördermitteln zur Finanzierung der Maßnahmenumsetzung ist ausgeschlossen Der vom SMUL vorgegebene Katalog zulässiger FABio-Maßnahmen (Maßnahmespektrum) sowie die jeweils aktuelle Schutzgutliste bilden die verbindlichen Anwendungsgrundlagen. |
Vertragslaufzeit: |
Nutzen für den Kiebitz: |
Schaffung von Brut- und Nahrungshabitaten |
Weitere Informationen: |
Landesdirektion Sachsen, Abt. 4, Ref. 45 – Naturschutz, Landschaftspflege https://www.lds.sachsen.de/?ID=4357&art_param=364; Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (vormals SMUL) |
Ackerland
Gelege- und Kükenschutz im Ackerland
Brutplatzschutz
Kurzbeschreibung: |
Schutzmaßnahme, die nach einem Bruthinweis oder -nachweis durch die Untere Naturschutzbehörde angeordnet wird. Dabei werden einzelne Nester mit Stangen markiert, damit diese bei der Ackerbewirtschaftung umfahren werden können. Bei größeren Brutvorkommen können auch größere Bereiche ausgegrenzt werden. Die Maßnahme ist besonders von Bedeutung bei Brutplätzen auf Erwartungsflächen für Sommerungen, wie z. B. Mais, da die Nester oft vor der Maisaussaat angelegt werden. |
Vertragslaufzeit: |
Ohne Vertrag; nach Absprache bzw. auf Anordnung durch die Untere Naturschutzbehörde |
Nutzen für den Kiebitz: |
Verhinderung von Kükenverlusten (durch Bodenbearbeitung) |
Anlage von Brachen, Kiebitzinseln o.ä.
Richtlinie Agrarumwelt-und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015, Maßnahme AL.5a Selbstbegrünte einjährige Brache
Kurzbeschreibung: |
– Selbstbegrünung nach jährlicher mechanischer Herstellung einer Schwarzbrache bis zum 15.02. – Bewirtschaftungspause ab dem 16.02. bis zum 15.09. – jährliche Rotation des Schlages möglich – für das Vorhaben sind jährlich Flächenzu- und -abgänge bis maximal 20 Prozent möglich – Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen PSM – Mindestschlaggröße 0,10 h – Vergütung: 747 EUR/ha |
Vertragslaufzeit: |
5 Jahre |
Nutzen für den Kiebitz: |
Verhinderung von Kükenverlusten (durch Bodenbearbeitung), Schaffung von Brut- und Nahrungshabitaten |
Weitere Informationen: |
https://www.smul.sachsen.de/foerderung/3313.htm |
Greening – Ökologische Vorrangflächen – Ecological Focus Area (EFA), Maßnahme Brachliegende Flächen (EFA Code 062), Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013
Kurzbeschreibung: |
Eignung für den Kiebitz bei der Umsetzung mittels Selbstbegrünung und bei Bodenbearbeitung im zeitigen Frühjahr (bis Mitte März) Vorgaben: – keine landwirtschaftliche Erzeugung vom 1. Januar bis 31. Dezember des Antragsjahres – Selbstbegrünung oder Begrünung durch Aussaat (insbes. Gräser-/Blühmischungen), keine Schwarzbrache, keine Begrünung zur Produktion (z. B. Getreide-Reinsaat) – vom 1. April -30. Juni keine Bodenbearbeitung, keine Aussaat/Nachsaat, kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses (Sperrfrist) – außerhalb Sperrfrist Umbruch zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Wiederansaat zulässig, – im gesamten Antragsjahr kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inklusive Saatgutbeizung) sowie aufgrund fachrechtlicher Vorschriften keine N-Düngung (keine landwirtschaftliche Erzeugung) – abweichend ab 1. August möglich: Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres (einschließlich erforderlicher Pflanzenschutz, Düngung) – landwirtschaftliche Mindesttätigkeit (falls kein Anbau einer Folgekultur): jährlich mindestens einmal bis zum 15. November Mähen (Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren, aber keine landwirtschaftliche Verwertung z. B. für Futter, Biogas) oder Mulchen (Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) – ab 1. August Beweidung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen zulässig – Gewichtungsfaktor: 1,0 |
Vertragslaufzeit: |
1 Jahr |
Nutzen für den Kiebitz: |
Verhinderung von Kükenverlusten (durch Bodenbearbeitung), Schaffung von Brut- und Nahrungshabitaten |
Weitere Informationen: |
https://www.landwirtschaft.sachsen.de/ https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/2019_Merkblatt_EFA_190529n.pdf |
Weitere MaßNahmen im Ackerland
Richtlinie Agrarumwelt-und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015, Maßnahme AL.7 Überwinternde Stoppel
Kurzbeschreibung: |
– Belassen der Stoppel und Ernterückstände von Getreide, Körnerleguminosen, Ölsaaten oder Hackfrüchten – Kein Anbau von Mais oder Hirse – jährliche Rotation des Schlages möglich – für das Vorhaben sind jährlich Flächenzu- und -abgänge bis maximal 20 Prozent möglich – Kein Einsatz von Dünger und PSM, mit Ausnahme der im ökologischen Landbau zugelassenen PSM nach der Ernte bis zum 15.02. des Folgejahres – Verzicht auf jegliche mechanische Bearbeitung nach der Ernte bis zum 15.02 |
Vertragslaufzeit: |
5 Jahre |
Nutzen für den Kiebitz: |
Schaffung von Nahrungshabitaten |
Weitere Informationen: |
https://www.smul.sachsen.de/foerderung/3313.htm |
veröffentlicht: 04/2020
Autor / Kontakt:
Stefan Siegel
Förderverein Sächsische Vogelschutzwarte Neschwitz e. V.